Unsere Satzung
Die Vereinsatzung des Vereins ist unser Leitbild. Sie verkörpert unser Tun und Handeln im Verein und steht ganz im Sinne der Mitglieder, welche die Inhalte der Vereinssatzung während ihrer Vereinsarbeit immer umsetzen.
Nur so können wir einen hohen und gleichbleibenden Standard gewährleisten und halten, damit wir als Verein unsere gesetzten Ziele erfolgreich und nachhaltig verfolgen können.
Vereinssatzung
4. geänderte Satzung vom „Verein Geprüfter Berufspädagogen / Geprüfter
Aus- und Weiterbildungspädagogen Deutschland e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verein Geprüfter Berufspädagogen / Geprüfter Aus- und
Weiterbildungspädagogen Deutschland e.V.“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Das Kurzzeichen des Vereins lautet „BP-AWP e.V.“
4. Der Sitz des Vereins ist Aschersleben.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ nach der geltenden Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der tertiären Erwachsenenbildung im Bereich der
beruflichen Fort- und Weiterbildung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Die Organisation und Durchführung von Seminaren, Vorträgen und Tagungen
mit der Zielsetzung, optimale Vorbereitungsmöglichkeiten zum Erreichen des Abschlusses
in der Fort- und Weiterbildung zu schaffen
• Das Angebot von Unterstützungs- und Nachhilfeseminaren sowie dem Durchführen von
Peergroups
• Die Förderung der bildungstechnischen Arbeit mit unterschiedlichen Vereinen und
Institutionen
• Die Organisation und Durchführen von bildungstechnischen Informationsveranstaltungen
im Präsenz und Onlinebereich
• Die Organisation und Durchführen von regelmäßigen Seminaren und Webinaren
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder (bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres), Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Nur ordentliche
Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche
Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
3. Eine „stille Mitgliedschaft“ und eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder sind nicht vorgesehen.
4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen).
6. Der Austritt aus dem Verein ist immer zum Ende des laufenden Monats zulässig. Der Austritt
muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden. Der bereits für das
laufende Jahr gezahlte Mitgliedsbeitrag wird dem ausgetretenen Mitglied nicht zurück erstattet.
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz Zahlungsaufforderung und anschließender zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
9. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist zwei Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitglieder-
versammlung entscheidet.
10. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder-
versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt die Beitragsordnung, welche von der
Mitgliederversammlung verabschiedet wurde.
3. Die etwaigen Kosten für Rückbelastungen von Einzugsaufträgen, die durch Verschulden eines
Mitgliedes entstehen (z.B. Versäumen der Mitteilung von Namens-/ Kontodatenänderungen),
werden zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand (Beschlussorgan)
b.) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a.) dem/der ersten Vorsitzenden
b.) dem/der zweiten Vorsitzenden
c.) dem/der Stellvertreter /-in
d.) dem/der Schriftführer/-in und dem/der Kassierer/-in
2. Der Gesamtvorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Der Vorstand im
Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von
ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, die
Ernennung von Ehrenmitgliedern und über die Streichung bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
nach (§3).
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen dem
Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
1.2 Festsetzung bzw. Änderung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
1.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
1.4 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 1⁄5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung
gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitglieder-
versammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung
der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Ort und
Zeit der Mitgliederversammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ein nur persönlich wahrnehmbares Stimmrecht.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 3⁄4-Mehrheit (nach §33 BGB) der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
auf diesen Tagesordnungspunkt bereits fristgerecht in der Einladung zur Mitgliederversamm-
lung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige als auch der vorgesehene, neue
Satzungstext beigefügt wurde.
3. Außerordentliche Satzungsänderungen, welche von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 1⁄5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Einberufungszweckes und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4-Mehrheit (nach §41 BGB) der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vereinsvermögen, nach Abzug aller zur Auflösung des Vereins erforderlichen Kosten, an
„UNICEF“ weiterzuleiten, welche das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Name, Vorname, Anschrift
- Telefonnummer und E-Mailadresse
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Der Verein veröffentlicht die Daten oder auszugsweise Daten seiner Mitglieder intern wie extern
nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt Daten von
Mitgliedern aus, die der Veröffentlichung widersprochen haben.
Aschersleben, 2024-12-03