Zulassungsvoraussetzungen AWP

 

by bp-awp.de

Wer beabsichtigt, die Prüfung zum geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegen, sollte möglichst schon vor Lehrgangsbeginn die Zulassung bzw. deren Feststellung bei der prüfenden IHK beantragen.

 

Zuständig ist die IHK, in deren Kammerbezirk man wohnt bzw. gemeldet ist. Die Prüfung zum geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen wird allerdings nicht von jeder IHK angeboten.

 

Sollte die IHK des eigenen Kammerbezirks die Prüfung zum geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen nicht anbieten, so muss der Prüfling einen Freistellungsantrag bei seiner IHK stellen. Nach erfolgter Freistellung kann er sich dann im gesamten Bundesgebiet bei einer IHK zur Prüfung anmelden, wenn diese den

 

geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen in dem gewünschten Zeitraum prüft. Kompetente Lehrgangsanbieter wissen i.d.R., welche IHK die Prüfung in welchem Zeitraum abnimmt. Einige IHK’s erheben für die Bearbeitung des Zulassungsantrags bereits eine Gebühr.

 

Für den Zulassungsantrag müssen folgende Unterlagen vollständig eingereicht werden:

 

Tabellarischer Lebenslauf, Kopien des Berufsabschlusses, des Studienabschlusses, ggf. benötigte Fortbildungsabschlüsse, sowie Tätigkeitsnachweise oder Arbeitszeugnisse.

 

Laut derzeit gültiger Verordnung des BMBF wird zur Prüfung wird zugelassen, wer

 

  1. einen Abschluss in einem anerkannten, mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis, oder
  2. in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis und eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweisen kann. 
  3. Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 

Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten des Aus- und Weiterbildungspädagogen haben.

 

Die Zulassungsvoraussetzungen können auch im Internet auf der Seite des BMBF unter 

https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/fortbildungsordnungen/de/aus-und-weiterbildungspaedagoge-gepruefter-aus-und-weiterbildungspaedagogin-gepruefte.pdf?__blob=publicationFile&v=2 nachgelesen werden.